Vermietung und Verpachtung Bei einer Vermietung ist bereits im Vorhinein zu prüfen, ob es sich überhaupt um eine Einkunftsquelle handelt. Wenn über einen bestimmten Zeitraum kein (Gesamt-)Gewinn erwartet wird, handelt es sich um eine Liebhaberei-Tätigkeit und somit um keine Einkunftsquelle. Verluste aus dieser Vermietung dürfen somit auch nicht mit anderen positiven Einkünften gegenverrechnet werden. Ob für die Vermietung dann auch eine Umsatzsteuer abzuführen ist und wenn ja in welcher Höhe, hängt von einigen Faktoren ab: Beispielsweise ist zu prüfen, ob die Umsatzsteuer-Kleinunternehmergrenze (unter Berücksichtigung eventueller anderer betrieblicher Tätigkeiten) überschritten wird oder ob man gegebenenfalls auch auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten möchte. Nur wer Umsatzsteuer abführt, hat nämlich auch das Recht auf einen Vorsteuerabzug bei zugekauften Leistungen. Bei der Höhe der Umsatzsteuer kommt es auf die Art des vermieteten Objektes an es kann sich nämlich beispielsweise um eine 10%ige Wohnungsvermietung, eine 20%ige Garagen-Vermietung oder um eine steuerfreie Geschäftsraumvermietung handeln. Sollte sich die Art der Nutzung ändern (z.B. fällt hierunter auch ein Verkauf des Vermietungsgegenstandes), ist auch immer zu prüfen, ob dies eine Auswirkung auf bis dato geltend gemachte Vorsteuerbeträge hat.